Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen Urig Stadt Luzern besteht ein Verein mit Sitz und Gerichtsstand der Gesetzgebung Luzern.
Art. 1.1 Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Art. 1.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
Art. 2 Aufgaben und Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Freundschaft und Geselligkeit zwischen den Generationen, Förderung des Miteinander von alten und jungen Menschen, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme zu den alten Menschen, den kulturellen Austausch sowie die Pflege unserer Kultur, die Tradierung mündlichen Wissens (z.B. Lieder, Handwerk, Gartenpflege, Küche, usw.).
Art. 2.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Art. 2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angegebenen Zwecke verwendet werden.
Art. 2.3 Es darf kein Mitglied begünstigt werden.
Art. 2.4 Ehrenamtlich tätige Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben sowie eine Aufwandsentschädigung.
Art. 2.5 Eine Änderung des Art. 1 und / oder Art. 2 hat die sofortige Auflösung des Vereins zur Folge.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein Urig Stadt Luzern setzt sich zusammen aus:
a) Mittelbaren Mitgliedern
b) Unmittelbaren Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Mitgliedern
Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand unter Kenntnisgabe an die Generalversammlung. Als stimm- und wahlfähig gelten alle mittelbaren Mitglieder.
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Generalversammlung
b) Vereinsvorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art. 5 Generalversammlung
Die Generalversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes auf zwei Jahre
b) Wahl der Rechnungsrevisoren auf drei Jahre
c) Genehmigung von Rechnung, Budget und Jahresbericht
d) Festsetzung der Jahresbeiträge für Mitglieder
Art. 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes sind insbesondere:
a) Einberufung der Generalversammlung
b) Besorgung der laufenden Geschäfte
c) Aufnahme von Mitgliedern
Art. 7 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie prüft alljährlich die Rechnung und erstattet der Generalversammlung schriftlich einen Bericht und Antrag.
Art. 8 Finanzen
Die Einnahmen des Vereins Urig Stadt Luzern setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen sowie Beiträgen von Gönnern und Sponsoren. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden von der Generalversammlung festgelegt. Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 9 Auflösung
Eine Auflösung des Vereins kann durch ¾ der anwesenden mittelbaren Mitglieder an einer GV beschlossen werden. Ein allfälliges Vereinsvermögen ist an eine ebenfalls steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zu vergüten.
Art. 10 Austritt
Der freiwillige Austritt auf das nächste Kalenderjahr erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands bis spätestens 31.12. des laufenden Kalenderjahres.
Art. 11 Allgemeine Bestimmungen
Die Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die
Gründungsversammlung sofort in Kraft.
Genehmigt durch die Gründungsversammlung vom 16.12.21